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Wir suchen ab sofort Verstärkung ...
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Wir suchen:
• Zahnmedizinische
Fachangestellte/ZFA (m/w/d) mit / ohne KFO-Kenntnisse
• Auszubildende zur
Zahnmedizinischen Fachangestellten / ZFA / Fachassistentin für Kieferorthopädie (m/w/d)
• Fachangestellte zur
Erstellung diagnostischer Unterlagen (m/w/d)
Eine kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen ist in der Regel eine eigene Investition.
Erwachsene haben bis auf ganz wenige Ausnahmen keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung. Lediglich wenn eine chirurgische Verlagerung eines oder beider Kiefer notwendig ist und die Indikation nach den gesetzlichen Vorgaben für eine Vertragsleistung vorliegen, leisten gesetzliche Krankenversicherungen. Dies gilt in der Regel auch für Beihilfestellen.
Je nach Versicherungsvertrag gehört eine kieferorthopädische Behandlung bei Privatversicherten im Einzelfall zum Leistungsumfang der Krankenversicherung. Vor der kieferorthopädischen Behandlung sollten Versicherte also immer klären, ob und unter welchen Voraussetzungen sich private Versicherungen und Erstattungsstellen beteiligen.
Eine kieferorthopädische Behandlung aus medizinischen Gründen ist steuerlich absetzbar. Die Behandlung kann in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung angegeben werden.
Wenn die Behandlung die sogenannte „zumutbare Belastung“ überschreitet, können die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung – sowohl für Erwachsenen als auch für Kinder – steuerlich geltend gemacht werden. Die Höhe der zumutbaren Belastung ist individuell und richtet sich
nach Kriterien wie Familienstand, Anzahl der Kinder und dem Einkommen. Weitere Informationen zur Steuerabzugsfähigkeit
haben wir
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Steuerflyer
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für Sie zusammengestellt.