Aktuelles
Für Behandlungsmethoden, die über das Ausreichende, Zweckmäßige und Wirtschaftliche hinausgehen, können auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen keine Kosten übernommen werden. Wenn Sie von der Möglichkeit der Kostenerstattung Gebrauch machen, können Sie sämtliche kieferorthopädische Leistungen in Anspruch nehmen. Sie erhalten für diese Leistungen eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die Sie bei der Krankenkasse einreichen.
Das Gesundheitsmodernisierungsgesetz 2004 sieht für alle gesetzlich versicherten Patienten die Möglichkeit der Kostenerstattung vor. Dieses in seiner aktuellen Form (2014) bundesgesetzlich garantierte Wahlrecht des Patienten nach dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) kann von jedem gesetzlich versicherten Patienten gewählt werden und gilt für mindestens 3 Monate für die gewählte Person (z. B. das familienversicherte Kind) und für den gewählten Bereich (z.B. zahnärztliche Versorgung einschließlich kieferorthopädischer Leistungen). Über die Wahl der Kostenerstattung hat der Versicherte seine Krankenkasse vor der Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen.
Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, sind vom Versicherten zu tragen.
Die Krankenkasse kann Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5% in Abzug
bringen.
Haben Sie eine Zusatzversicherung, übernimmt diese unter Umständen auch einen Teil der Rechnung.
Nur bei Kostenerstattung ist eine Wahl der Behandlungsmöglichkeiten gegeben, wobei der Anspruch des
Versicherten auf Erstattung der von der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Basisleistung erhalten
bleibt.
Quelle: SGB V 2014; Positivliste kieferorthopädische Leistungen BEMA 2004; KZBV
Jedes Kind sollte bis zum 10. Lebensjahr kieferorthopädisch untersucht werden.
Signal Krankenversicherung AG
Münchener Verein
Württembergische Krankenversicherung AG
DKV Deutsche Krankenversicherung AG
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