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Aktuelle Informationen
Wir suchen ab sofort Verstärkung ...
... für unsere kieferorthopädische Praxis. Bewerben Sie sich über unser Formular oder per
E-Mail.
Wir suchen:
• Zahnmedizinische
Fachangestellte/ZFA (m/w/d) mit / ohne KFO-Kenntnisse
• Auszubildende zur
Zahnmedizinischen Fachangestellten / ZFA / Fachassistentin für Kieferorthopädie (m/w/d)
• Fachangestellte zur
Erstellung diagnostischer Unterlagen (m/w/d)
Die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) schreiben eine so genannte ausreichende Versorgung vor, die auf das notwendige und wirtschaftliche Maß begrenzt ist. Laut Gesetz gilt eine Versorgung dann als ausreichend, wenn sie diejenigen Kiefer- und Zahnfehlstellungen korrigiert, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen (§ 29 Abs. l Satz 1 Sozialgesetzbuch V). Dadurch entfallen von vornherein höherwertige Leistungen für eine optimale Versorgung.
Jede kieferorthopädische Behandlung ist so erfolgreich,
wie die Behandlungsmethoden, die ihr zugrunde liegen
Auch als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben Sie die Möglichkeit, für Ihr Kind die bestmögliche kieferorthopädische Behandlung auf der Grundlage der aktuellen Forschung und dem aktuellen Stand der Medizintechnik zu erhalten. Beim Besprechungstermin sprechen Sie mit Ihrem Kieferorthopäden über die verschiedenen Therapiemöglichkeiten und stellen gemeinsam ein individuelles Behandlungskonzept nach den medizinischen Notwendigkeiten, den Bedürfnissen Ihres Kindes und Ihren individuellen Wünschen für die Behandlung zusammen. So ist gewährleistet, dass ihr Kind die medizinische Versorgung bekommt die es benötigt und Ihre Wünsche berücksichtigt werden können.
Gesundheitsleistungen, die über das Angebot der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, werden in der
Kieferorthopädie als außervertragliche Leistungen (AVLs) bezeichnet.
Durch die Wahl von außervertraglichen Leistungen können Sie für Ihr Kind aus allen modernen kieferorthopädischen
Materialien, Behandlungssystemen und Therapiekonzepten auswählen und so für Ihr Kind die angenehmste, schonendste und medizinisch sinnvollste Behandlung auswählen.
Zu den außervertraglichen Leistungen gehören z. B. Maßnahmen, die dazu dienen:
Bei Wunsch können Sie für Leistungen die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht getragen werden vor der
kieferorthopädischen Erstuntersuchung eine
Zusatzversicherung
Zusatzversicherung
Hier erfahren Sie mehr über unsere Zusatzversicherungen
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abschließen, wenn die Fehlstellung nicht bereits zuvor durch
einen anderen Arzt (z.B: Hauszahnarzt, Schulzahnarzt oder Kinderarzt) diagnostiziert wurde. Bitte beachten Sie die
Wartezeiten von in der Regel 8 Monaten in denen für eine Leistungspflicht der Versicherung kein Behandlungsbedarf
festgestellt werden darf und gegebenenfalls vertragliche Staffelregelungen für Erstattungen von bis zu 5 Jahren.
Bei Privatpatienten, sowie Beihilfeberechtigten ist seit Einführung der neuen Gebührenordnung für Zahnärzte GOZ 2012 im Bereich der festen Zahnspangen lediglich das Standardmaterial versichert. Darüber hinausgehende Materialien können wie bei gesetzlich Versicherten als eigene Investition in Anspruch genommen werden.
Häufig sind in privaten Krankenversicherungsverträgen Zahnspangen anders als etwa Füllungen nur zu einem bestimmten Prozentsatz von beispielsweise 30, 50 oder 90% versichert, was zwar zu geringeren Beiträgen, aber im Behandlungsfall dann auch zu Eigenanteilen führt. Prüfen Sie bitte vor dem Ersttermin bei Bedarf, ob die prozentuale Erstattung so Ihren Wünschen während einer kieferorthopädischen Behandlung entspricht und passen Sie diese bitte bei Bedarf vor der Erstuntersuchung an Ihren Bedarf an.
Medizinisch notwendige Frühbehandlungen im Zahnalter von unter 9 Jahren werden abgesehen von den Sonderindikationen der gesetzlichen Krankenversicherung (KIG 2002) im Rahmen der Bundesbeihilfe bei Neubehandlungen seit Mai 2015 für Beihilfeberechtigte nicht mehr erstattet.
Die medizinische Notwendigkeit ist seitdem wie auch in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr das Kriterium für eine Erstattung von Frühbehandlungen durch den Dienstherren. Losgelöst von medizinischen Indikation gemäß der ICD10 der WHO, nach denen die Behandlungsbedürftigkeit von Befunden durch Ihren Arzt beurteilt wird, ist für die Erstattung eine versicherungstechnische Erheblichkeit maßgebend.
Beihilfeberechtigte Eltern sollten deshalb vor dem Ersttermin von Kindern mit einem Zahnalter von unter 9 Jahren (Seitenzähne sind noch Milchzähne) ihren Versicherungsumfang und Ihren Beihilfeanspruch für Frühbehandlungen prüfen. Leistungen privater Krankenversicherungen auch ergänzender privater Teilversicherungen von Beihilfeberechtigen sind von dieser beihilfespezifischen Regelung zur Zeit nicht betroffen.